Da betreffend die restlichen Punkte des Bedarfs von den Parteien nichts vorgebracht wird, ist davon auszugehen, dass diese in derselben Höhe bestehen bleiben. Somit beträgt der Bedarf des Klägers CHF 2'015.00 und derjenige der Beklagten ergibt CHF 3'277.00 (vgl. oben E. 5). 8.5 Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von CHF 5'390.00 (CHF 4'205.00 [Kläger; vgl. oben E. 8.2] + CHF 1'185.00 [Beklagte; vgl. oben E. 8.3]) dem Gesamtbedarf von CHF 5'292.00 ([CHF 2'015.00 für den Kläger und CHF 3'277.00 für die Beklagte]; vgl. oben Seite 21/36