8.4 In einem nächsten Schritt ist der Bedarf der Parteien nach ihrem Eintritt in das AHV -Alter zu berechnen. Im Bedarf der Beklagten fallen mit Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit die Kosten für die Lebensversicherung, für die Fahrt zum Arbeitsplatz sowie für die auswärtige Verpflegung weg. Sodann fallen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die VVG - Kosten und die Steuern weg. Da betreffend die restlichen Punkte des Bedarfs von den Parteien nichts vorgebracht wird, ist davon auszugehen, dass diese in derselben Höhe bestehen bleiben.