Weitere Einnahmequellen des Klägers nach seiner Pensionierung macht die Beklagte nicht geltend. Somit ist dem Kläger ab Eintritt in das ordentliche AHV -Alter ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 4'205.00 (Mietertrag + AHV-Mindestrente) anzurechnen. 8.3 Die Beklagte macht geltend, dass ihr die AHV-Mindestrente anzurechnen sei (act. 67 S. 29), was vom Kläger nicht bestritten wird. Folglich ist auf Seiten der Beklagten nach Eintritt in das AHV-Alter als einziges Einkommen die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 zu berücksichtigen.