Obwohl es durchaus zutreffen mag, dass die Eltern des Klägers nicht ewig in der genannten Wohnung verbleiben werden, ist im Moment nicht absehbar, wie lange diese noch von ihrem Nutzniessungsrecht Gebrauch machen und die entsprechende Wohnung bewohnen. Es kann daher nicht bereits heute davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers ins AHV-Alter die Wohnung nicht mehr nutzen werden und diese vermietet werden kann. Weitere Einnahmequellen des Klägers nach seiner Pensionierung macht die Beklagte nicht geltend.