89 S. 15). Der Kläger hält dem entgegen, dass seine Eltern ein Nutzniessungsrecht für diese Wohnung besitzen. Das Nutzniessungsrecht wird von der Beklagten nicht bestritten, sie entgegnet aber, dass die Eltern des Klägers trotz Nutzniessungsrecht wohl nicht ewig in dieser Wohnung wohnen würden (act. 92 S. 3). Obwohl es durchaus zutreffen mag, dass die Eltern des Klägers nicht ewig in der genannten Wohnung verbleiben werden, ist im Moment nicht absehbar, wie lange diese noch von ihrem Nutzniessungsrecht Gebrauch machen und die entsprechende Wohnung bewohnen.