Da die beweispflichtige Beklagte keine Angaben zur AHV-Rente des Klägers macht und keine Beweise dazu vorbringt, ist ihm die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 anzurechnen. Wie bereits oben festgehalten, wird eine 4,5-Zimmer Wohnung im Neubau auf dem landwirtschaftlichen Hof des Klägers vermietet, was ein monatliches Einkommen von CHF 3'020.00 (ohne Nebenkosten) generiert (vgl. oben E. 6.1.6). Die Beklagte bringt vor, dass die aktuell von den Eltern des Klägers bewohnte Wohnung auf dem landwirtschaftlichen Grundstück gemäss Gutachten für einen monatlichen Betrag von CHF 3'744.85 vermietet werden könne (act. 89 S. 15).