8.2 Mit dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter ist davon auszugehen, dass sein Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe wegfällt. Jedenfalls machen weder der Kläger noch die Beklagte etwas anderes geltend. Es kann vom Kläger auch nicht verlangt werden, dass dieser – falls sein Sohn H.________ den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wird – nach dem Eintritt in das AHV-Alter auf dem Hof weiterarbeitet und sich dafür entlöhnen lässt. Da die beweispflichtige Beklagte keine Angaben zur AHV-Rente des Klägers macht und keine Beweise dazu vorbringt, ist ihm die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 anzurechnen.