Es ist jedoch nicht bundesrechtswidrig, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, den Unterhaltsbeitrag nicht auf diesen Zeitpunkt zu befristen, sondern ihn darüber hinaus laufen zu lassen und zu reduzieren. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Pensionierung weiterhin finanziell leistungsfähig, kann er weiterhin zu Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet werden, falls dieser seinen gebührenden Bedarf nicht selbst decken kann.