Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Es ist jedoch nicht bundesrechtswidrig, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, den Unterhaltsbeitrag nicht auf diesen Zeitpunkt zu befristen, sondern ihn darüber hinaus laufen zu lassen und zu reduzieren.