Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gelebte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2).