8.1 Im Grundsatz ist nachehelicher Unterhalt unbefristet geschuldet. Bei Erreichen des Rentenalters reduzieren sich jedoch die verfügbaren Mittel auf Seite des Leistun gspflichtigen und der bis anhin gelebte Lebensstandard kann nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gelebte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und sinken würde.