Ihre AHV-Rente werde höchstens der Mindestrente in der Höhe von CHF 1'175.00 entsprechen. Auch wenn sich die Auslagen der Beklagten mit Eintritt ins AHV - Alter reduzieren werden, würde ihre AHV-Rente nicht ausreichen, um den reduzierten Bedarf zu decken (act. 67 S. 29).