Auch der Hof könne verpachtet wer den. Wenn der Sohn H.________ das landwirtschaftliche Gewerbe übernehme, werde der Kläger auf dem Hof mitarbeiten und dafür entlöhnt werden. Zudem werde der Kläger eine AHV-Rente beziehen können (act. 67 S. 21). Weiter begründet die Beklagte einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag damit, dass sie die bereits bestehende Vorsorgelücke nicht vollumfänglich decken könne. Sie sei nach wie vor keiner Pensionskasse angeschlossen und es bestehe nur eine marginale 3. Säule. Ihre AHV-Rente werde höchstens der Mindestrente in der Höhe von CHF 1'175.00 entsprechen.