Die Beklagte bringt dazu vor, dass der nacheheliche Unterhalt lebenslang zu bezahlen sei und dass dem Kläger ab seinem Eintritt in das AHV-Alter mindestens ein Einkommen von CHF 5'000.00 netto anzurechnen sei, welches sich aus Miet- und Pachterträgen sowie Lohn und AHV- Rente zusammensetze. Neben der vermieteten Wohnung in der vom Kläger bewohnten Liegenschaft könne auch das von den Eltern bewohnte Haus vermietet werden, sobald dieses nicht mehr von den Eltern bewohnt werde. Auch der Hof könne verpachtet wer den.