8. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Die Beklagte bringt dazu vor, dass der nacheheliche Unterhalt lebenslang zu bezahlen sei und dass dem Kläger ab seinem Eintritt in das AHV-Alter mindestens ein Einkommen von CHF 5'000.00 netto anzurechnen sei, welches sich aus Miet- und Pachterträgen sowie Lohn und AHV- Rente zusammensetze.