7.2 Ab dem 1. Juli 2020 wird der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'313.50 angerechnet (vgl. oben E. 6.3.4). Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von CHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Kläger; vgl. oben E. 6.2] + CHF 3'313.50 [Beklagte; vgl. oben E. 6.3.4]) dem Gesamtbedarf von CHF 5'957.60 ([CHF 2'165.00 für den Kläger und CHF 3'792.60 für die Beklagte]; vgl. oben E. 5) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 3'210.90. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 5'398.05 (= CHF 3'792.60 + CHF 1'605.45 Überschuss). Davon kann sie CHF 3'313.50 durch eigenes Einkommen decken.