O., Rz 2.171). Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 4'686.30 (= CHF 3'682.60 + CHF 1'003.70 Überschuss). Davon kann sie CHF 2'000.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2'686.00 pro Monat. Seite 19/36