Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'855.00 der Gesamtbedarf von CHF 5'847.60 abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 2'007.40. Mit der Aufteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der verbleibende Überschuss ist deshalb in der Regel hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f.; 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 6.3; Six, a.a.O., Rz 2.171).