7.1 Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juni 2020 wird der Beklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Der monatliche Gesamtbedarf der Parteien beträgt CHF 5'847.60 ([CHF 2'165.00 für den Kläger und CHF 3'682.60 für die Beklagte]; vgl. oben E. 5). Diesem Bedarf ist das Einkommen des Klägers von CHF 5'855.00 (vgl. E. 6.2) sowie dasjenige der Beklagten von CHF 2'000.00 (vgl. E. 6.3) gegenüberzustellen. Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'855.00 der Gesamtbedarf von CHF 5'847.60 abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 2'007.40.