Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2). Der Beklagten ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Eine Übergangsfrist von gut sechs Monaten ist vorliegend angemessen, womit der Beklagten ab 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum von CHF 3'313.50 netto pro Monat angerechnet wird.