Darüber hinaus hat es die Beklagte auch unterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine Vollzeitstelle bei einem Unternehmen in der Reinigungsbranche aufzunehmen, statt wie bis anhin in einem 50%-igen Teilzeitpensum für verschiedene Arbeitgeber tätig zu sein. Sie hat — bis auf eine kleine Anzahl von Bewerbungsunterlagen — keine weiteren und auch über einen gewissen längeren Zeitraum abgefasste Bewerbungsschreiben und keine einzige Absage ins Recht gelegt, sondern behauptet lediglich, dass Reinigungsunternehmen grösstenteils junge, unerfahrene und