Sodann hat die Beklagte nun bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Reinigungsbranche vorzuweisen. Darüber hinaus hat es die Beklagte auch unterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine Vollzeitstelle bei einem Unternehmen in der Reinigungsbranche aufzunehmen, statt wie bis anhin in einem 50%-igen Teilzeitpensum für verschiedene Arbeitgeber tätig zu sein.