Was die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklagten als Reinigungskraft anbelangt, so ist festzuhalten, dass gerade im Reinigungsbereich stets zahlreiche Stellen ausgeschrieben sind, welche insbesondere auch keine spezielle Berufsausbildung erfordern, womit die Beklagte gute Erfolgschancen hat, ihr derzeitiges Stellenpensum auszudehnen. Sodann hat die Beklagte nun bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Reinigungsbranche vorzuweisen.