Seit August 2015 – mithin rund einen Monat vor der Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger und rund ein Jahr vor der Trennung der Parteien – geht die Beklagte der Tätigkeit als Reinigungskraft nach (vgl. act. 18/23). Was die Zumutbarkeit betrifft, zeigt die nun seit über vier Jahren ausgeführte Tätigkeit als Reinigungskraft, dass es der Beklagten grundsätzlich zumutbar ist, in dieser Berufsbranche zu arbeiten. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ist der Beklagten gelungen. Es stellt sich die somit Frage, ob die Ausdehnung der momentanen Erwerbstätigkeit durch persönliche Gründe wie Seite 17/36