6.3.3 Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehe mit dem Kläger führte sie den Haushalt, betreute die drei gemeinsamen Kinder und arbeitete auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe mit. Daneben ging sie nicht zusätzlich einer ausserhäuslich en Berufstätigkeit nach (act. 43 S. 7 f.). Seit August 2015 – mithin rund einen Monat vor der Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger und rund ein Jahr vor der Trennung der Parteien – geht die Beklagte der Tätigkeit als Reinigungskraft nach (vgl. act.