6.3.2 Die Beklagte ist unbestrittenermassen stundenweise als Reinigungskraft für verschiedene Arbeitgeber tätig. In den Monaten Januar bis April 2019 arbeitete die Beklagte durchschnittlich 72 Stunden pro Monat (act. 89/45), im Juli 2018 82,94 Arbeitsstunden und im August 2018 86,58 Arbeitsstunden (act. 67/38). Vom Januar bis Juli 2017 arbeitete sie durchschnittlich 96,4 Stunden pro Monat (vgl. act. 43/2a). Ausgehend von 21,75 Arbeitstagen pro Monat in einem Vollzeitpensum, arbeitete die Beklagte während den oben genannten Zeiträumen täglich durchschnittlich zwischen 3,3 und 4,4 Stunden, was ungefähr einem 50%- Pensum entspricht.