Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildun g etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).