Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, weshalb sie als Raumpflegerin nur im Stundenlohn erwerbstätig sei. Sie bemühe sich intensiv, ihr Pensum auszudehnen, was ihr aber nur teilweise gelinge. Zudem müsse sie bei der Annahme weiterer Angebote jeweils auf bestehende Verträge Rücksicht nehmen, was die Arbeitszeit sowie den Arbeitsort betreffe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit als Putzfrau um eine körperlich belastende Arbeit handle, welche die Beklagte auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben könne.