6.3 Die Beklagte führt zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit zusammengef asst und im Wesentlichen aus, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen als Reinigungskraft CHF 2'000.00 betrage (act. 67 S. 22; act. 89 S. 12), was vom Kläger zwar nicht bestritten wird. Er macht aber geltend, dass ihr ein hypothetisches Eink ommen anzurechnen sei, weil es möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum als Reinigungskraft tätig zu sein und so ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 erzielen zu können.