6.1.6 Der Kläger vermietet seit dem 14. April 2018 eine 4,5-Zimmer Wohnung auf seinem Hof für monatlich CHF 2'890.00 plus CHF 130.00 für den Einstellplatz plus CHF 290.00 Nebenkosten (act. 76/5). Der Kläger macht geltend, dass er diesen Mietzins für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und die Amortisation der Hypothek benötige (act. 92 S. 3). Tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Die Hypothekarzinsen bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten bilden zusammen mit den Unterhaltskosten die Wohnkosten in der Bedarfsberechnung.