6.1.5 Weiter behauptet die Beklagte, dass dem Kläger die Zinskosten der Hypothek zum Einkommen hinzuzurechnen seien (vgl. oben E. 6.1.2), legt allerdings dazu ebenfalls keine entsprechenden Belege vor. Da Zinskosten für die Hypothek auf dem Hof grundsätzlich betrieblich bedingt sind und keine Belege vorliegen, welche dies wiederlegen würden, sind auch die Zinskosten nicht zum Einkommen des Klägers hinzuzurechnen.