In den vom Kläger eingereichten Jahresrechnungen sind insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Aktiven und Passiven ersichtlich sowie auch die Abschreibungen deklariert (vgl. act. 30/4, 43/16 und 65/1). Angesichts dessen, dass der Kläger lediglich zur Führung einer einfachen Buchhaltung verpflichtet ist, reichen die eingereichten Buchhaltungsunterlagen zur Deklaration des klägerischen Einkommens somit aus. Mit Bezug auf die Abschr eibungen bringt die Beklagte nur vor, diese würden den gesetzlichen Rahmen überschreiten. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Abschreibungen den gesetzlichen Rahmen überschreiten sollen.