6.1.4 Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sog. "Milchbüchleinrechnung" oder einfache Buchhaltung; vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Diese in der Regel kleinen Unternehmen können ihre Buchführung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben (d.h. von Zahlungsströmen) erstellen, brauchen also insbesondere keine zeitliche und sachliche Abgrenzung vorzunehmen. Neben den Einnahmen und Ausgaben ist auch über die Vermögenslage Buch zu führen.