Art. 160 ZPO verpflichtet die Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozessstoffes (BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei – abgesehen von einer Strafandrohung nach Art.