Der Kläger entgegnet zu den vorstehenden Ausführungen, dass er sämtliche vorhandenen Belege im Verfahren aufgelegt habe und dass sämtliche Erträge aus verkauften Produkten in den Jahresrechnungen ausgewiesen seien. Die Abschreibungen befänden sich im gesetzlichen Rahmen und seien daher nicht einkommensrelevant. Auch Zinskosten seien nicht einkommensrelevant. Zudem dienten die Mietzinseinnahmen zur Zahlung der Hypothekarzinsen und zur Amortisation der vom Kläger und seinen Eltern zur Verfügung gestellten Eigenmittel (act. 92 S. 3).