127 III 136 E. 2a). Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage; ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4 c/bb). 6.1 Der Kläger macht hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit geltend, dass er in den Jahren 2008 bis 2017 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von CHF 3'651.00 erzielt habe. Dies Seite 12/36