im Übrigen ist festzuhalten, dass die monatlichen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss den Richtlinien im Grundbetrag mitenthalten sind. Die Beiträge in die 3. Säule können aus dem Grundbetrag oder aus einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt oder nötigenfalls auch eingestellt werden (BGE 134 III 323 E. 3; GVP 1993/94 S. 141; Six, a.a.O., Rz 2.108). Folglich sind den Parteien keine Kosten für Zusatzversicherungen und Einzahlungen in die 3. Säule anzurechnen.