Zudem befindet sich der Kläger diesbezüglich in der gleichen Situation und kann ebenfalls auf kein Pensionskassenguthaben zurückgreifen. Betreffend die nacheheliche Zeit wurde bereits festgehalten, dass es der Beklagten zumutbar und möglich ist, einem 100%-Pensum als Reinigungskraft nachzugehen. Entsprechend wird die Beklagte in den bevorstehenden Jahren bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Alter ihre Altersvorsorge aufbauen können. Angesichts dessen, dass die Beklagte nie eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. act.