Beim Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB geht es demnach um den Ausgleich künftiger nachehelicher Einbussen, während die Einbussen während der Ehe bereits mit der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und dem Splitting der AHV ausgeglichen werden. Das Argument der Beklagten, dass sich beide Parteien während der Ehedauer keiner Pensionskasse angeschlossen hätten, geht daher fehl. Zudem befindet sich der Kläger diesbezüglich in der gleichen Situation und kann ebenfalls auf kein Pensionskassenguthaben zurückgreifen.