Bezüglich der Vergangenheit sollte keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungs pflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 m.w.H.). Seite 11/36