Zudem seien beide Parteien keiner Pensionskasse angeschlossen, wesha lb die Beklagte trotz langer Ehedauer nicht an einem Austrittsguthaben partizipiere (act. 67 S. 27). Der Kläger hingegen bestreitet einen Vorsorgeunterhalt der Beklagten und macht geltend, dass die Beklagte bei der Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten e ine Altersvorsorge im gleichen Umfang wie der Kläger werde aufbauen können (act. 88 S. 5). Durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting im Rahmen der AHV wird die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung ger egelt.