• Fahrt zum Arbeitsplatz: Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten sind als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen. Abzustellen ist grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonnements auf einen Monat umzurechnen, ansonsten ist von den Kosten eines Monatsabonnements auszugehen (Six, a.a.O., Rz 2.114). Die Beklagte macht die Anrechnung von CHF 80.00 pro Monat für das Jahresabonnement und das Halbtax geltend, was vom Kläger anerkannt wird (act.