67 S. 26). Da die Beklagte nicht BVG-versichert ist und der Kläger die Prämien für die Lebensversicherung anerkennt (vgl. act. 88 S. 5), sind ihr die entsprechenden Prämien anzurechnen. Der Kläger macht geltend, dass monatliche Prämien für eine Risikoversicherung in der Höhe von CHF 125.00 anfallen würden (act. 63 S. 8). Diese werden von der Beklagten bestritten (act. 67 S. 24) und der Kläger legt auch keinen entsprechenden Beleg vor, welcher diese Versicherungsprämien ausweisen würde. Folglich kann dem Kläger die Prämie für die Risikoversicherung nicht angerechnet werden.