• Lebensversicherung: Prämien für Lebensversicherungen sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4). Die Beklagte ist bei mehreren Arbeitgebern in kleinen Pensen, welche nicht BVG-versichert sind, angestellt und macht geltend, dass ihr die monatlichen Prämien für die Lebensversicherung in der Höhe von CHF 42.00 anzurechnen seien (act. 67 S. 26).