CHF 225.00 und beruft sich dabei auf die Unterlagen zum Eheschutzverfahren ES 2016 259 (act. 67 S. 24). Aufgrund eines fehlenden Nachweises zur Höhe der Krankenkassenprämie des Klägers ist auf die durch die Beklagte anerkannte Prämienhöhe von CHF 225.00 abzustellen. Die Krankenversicherungsprämien der Beklagten belaufen sich auf CHF 535.30 (KVG + VVG; act. 67/40). Sie erhält zudem eine Prämienverbilligung von CHF 124.70 pro Monat (act. 67/41). Somit sind der Beklagten Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 410.60 (CHF 535.30 – CHF 124.70;