Da der Kläger die 3,5-Zimmer Wohnung zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt (vgl. act. 63 S. 8), ist ihm die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten, somit CHF 940.00, anzurechnen ([CHF 1'637.50 + CHF 241.00] / 2 Personen; vgl. Six, a.a.O., Rz 2.101). • Krankenversicherung: Der Kläger macht Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 275.00 geltend (act. 63 S. 8; act. 88 S. 4). Er legt allerdings keine Beweise dazu vor. Die Beklagte anerkennt Krankenversicherungsprämien des Klägers in der Höhe von Seite 9/36