• Wohnkosten: Die Miete (inkl. Nebenkosten) der Klägerin von CHF 1'740.00 im Monat ist ausgewiesen und wird überdies vom Kläger anerkannt (act. 67/37 und 88 S. 5). Besitzt der Schuldner eine eigene, von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) notwendigen Unterhaltskosten (Six, a.a.O., Rz 2.94).