Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3). Der Kläger führt zusammen mit seiner Lebenspartnerin eine Wohngemeinschaft (vgl. act. 63 S. 8), weshalb ihm die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrags in der Höhe von CHF 850.00 anzurechnen ist.