67 S. 25). Wie oben festgehalten (E. 4.4), ist vorliegend auf die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abzustellen. Demzufolge ist der Beklagten, welche alleine in einer Wohnung wohnt (vgl. act. 67 S. 25), der Grundbetrag für alleinstehende Personen anzurechnen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3).