Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2). Die Beklagte macht geltend, dass ihr Grundbetrag um 50 % zu erhöhen sei, da einstufig-konkret zu rechnen sei, und anknüpfend an den ehelichen Standard im Bedarf der Beklagten auch Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. vorzusehen seien (act. 67 S. 25).